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Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans „Spaichinger Weg II - 1. Änderung und 2. Erweiterung“

Gemeinde Böttingen

Öffentliche Bekanntmachung
 

Satzungsbeschluss
zum Bebauungsplan „Spaichinger Weg II - 1. Änderung und 2. Erweiterung“
sowie über die zugehörigen Örtlichen Bauvorschriften

  

Der Gemeinderat Böttingen hat in öffentlicher Sitzung am 16.10.2023 den Bebauungsplans „Spaichinger Weg II - 1. Änderung und 2. Erweiterung“ II“ sowie die zugehörigen Örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), i. V. m. § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in den jeweils zum 16.10.2023 gültigen Fassungen, als Satzungen beschlossen.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Maßgebend sind

  • der Lageplan (zeichnerischer Teil) in der Fassung vom 09.08.2023,
  • die Planungsrechtlichen Festsetzungen vom 09.08.2023,
  • die Örtlichen Bauvorschriften vom 09.08.2023.

Anlagen zum Bebauungsplan sind:

  • Anlage 1 - Begründung vom 09.08.2023
  • Anlage 2 - Umweltbericht (UB) mit Umweltprüfung vom 09.08.2023 mit
  • Anl. 1 zum UB - Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung vom 09.08.2023 und
  • Anl. 2a / 2b zum UB - Artenschutzrechtliche Prüfung von November 2018 und Juni 2022.

Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine Zusammenfassende Erklärung beizufügen.

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Spaichinger Weg II - 1. Änderung und 2. Erweiterung“ ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans vom 09.08.2023. Er ist im folgenden Planausschnitt dargestellt und umfasst die Flurstücke Nrn. 3347 (teilweise) sowie die Flurstücke Nrn. 3347/4, 3347/5, 3347/9, 3347/10, 3347/11, 3347/12 und 3347/15 (jeweils vollflächig).

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans

 

Einsicht in den Bebauungsplan

Der in Kraft getretene Bebauungsplans kann einschließlich seiner Begründung (Anlagen 1 bis 4) und dem Umweltbericht (Anlage 5) mit seinen Anlagen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und Artenschutzrechtliche Prüfungen gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus Böttingen, Allenspacher Weg 2, 78583 Böttingen, während der Öffnungszeiten, von jedermann eingesehen werden und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft erhalten. Die Einsichtnahme in den Bebauungsplan kann auch auf der Internetseite der Gemeinde Böttingen unter www.boettingen.de erfolgen.

Verletzung zu Entschädigungsansprüchen, Verfahrens- und Formvorschriften

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, wird hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
  2. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Durchhausen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
    Auf die Frist zur Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gemäß § 215 BauGB wird hingewiesen.
  3. Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

1 Zeichn. Teil - Spaichinger Weg II - 1 Änd und 2 Erw - Satzungsbeschluss vom 16.10.2023
1 Zeichnerischer Teil - Spaichinger Weg II - 1 Änd und 2 Erw - Satzungsbeschluss vom 16.10.2023
2 PF - Satzungsbeschluss von 231016 - Stand 230809
3 ÖB - Satzungsbeschluss von 231016 - Stand 230809
4 Begründung - Satzungsbeschluss vom 231016 - Stand 230809
5 UB - Satzungsbeschluss von 231016 - Stand 230809
5.1 Anl 1 zum UB - EA-Bilanzierung - Satzungsbeschluss von 231016 - Stand 230809
5.1.1 Anl 1 zur EAB - Planskizze zu A2 Bepflanzung Ortsrand 151016
5.1.2 Anl 2 zur EAB - Plan Nutzungs- und Biotoptypen BESTAND und PLANUNG 230809
5.1.3 E2 Kohärenzsicherungsmaßnahme 230807
5.1.3 E3 Ökokonto Kontoauszug Blatt 4 vom 09.08.2023 vorläufig
5.2 Anl 3 zum UB - Natura 2000-Vorprüfung Vogelschutzgebiet 151013
5.3 Anl 2 zum UB - Natura 2000-Vorprüfung FFH-Gebiet 151023
5.4 Artenschutzrechtliche Prüfung zum BPlan Spaichinger Weg V
5.4.1 Sap Artenschutzrechtliche Beurteilung - Nachtrag Juni 2022
6 Zusammenfassende Erklärung BPlan Spaichinger Weg II 1 Änd und 2 Erw 231018
7 Satzung BPlan Spaichinger Weg II - 1. Änd und 2 Erw 230913

 

Böttingen, den 17.10.2023

  

Benedikt Buggle

Bürgermeister