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Funktionell
 

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen
 
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse

  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

  • HTTP-Statuscode

  • jeweils übertragene Datenmenge

  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

 
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

datenschutz@netze-bw.de

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

  Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
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Essentiell
 

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Böttingen
Genutzte Technologien
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Erhobene Daten
 

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  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

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Alter Berg

Öffnungszeiten

Gesundheit und Beruf

 

Es gibt es eine Reihe von Gesetzen zum Arbeitsschutz, um gesundheitlichen Problemen in der Arbeitswelt vorzubeugen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend zu schützen. Über die Regelungen und Verbote informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Trotz der Maßnahmen zum Arbeitsschutz können durch eine berufliche Tätigkeit auch Krankheiten entstehen beziehungsweise gefördert werde, z. B. bestimmte Krebsarten durch eine Tätigkeit mit Asbest. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheiten anerkannt werden, wodurch Ihnen bestimmte Leistungen aus der Unfallversicherung zustehen.

Gesetzliche Unfallversicherung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende sind gesetzlich unfallversichert. Die Unfallversicherung kommt für Behandlungskosten auf, wenn Ihnen am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin ein Unfall passiert. Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten so weit wie möglich wiederherzustellen.

Für Ihre Anmeldung zur Unfallversicherung ist Ihr Arbeitgeber zuständig, der auch alleine die Beiträge bezahlt.

Betriebsärztin oder Betriebsarzt

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte beraten den Arbeitgeber zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Einhaltung und Umsetzung des Arbeitsschutzes. Sie decken Ursachen von arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen, arbeitsbedingten Erkrankungen, Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen auf und leiten präventive Maßnahmen ab. Bei gefährlichen oder krankheitsschädlichen Tätigkeiten müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch beraten zu lassen.

Der Arbeitgeber muss Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte schriftlich bestellen und ihnen die Aufgaben übertragen. Diese sind entweder Angestellte des Unternehmens oder externe Ärztinnen und Ärzte. In großen Betrieben kann auch eine eigene betriebsärztliche Abteilung eingerichtet werden, in der mehrere Betriebsärztinnen und Betriebsärzte gleichzeitig tätig sein können. Viele Betriebe werden von arbeitsmedizinischen Diensten betreut, die die Aufgaben einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes übernehmen.

Hinweis: Zur Betriebsärztin oder zum Betriebsarzt können nur Ärztinnen oder Ärzte bestellt werden, die eine entsprechende Facharztausbildung für Arbeitsmedizin absolviert haben oder berechtigt sind, die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Arbeitgeber zusammen mit der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt bei der Einhaltung und Umsetzung des Arbeitsschutzes. Sie befasst sich mit der Sicherheit der Betriebsanlagen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsmittel und der sicheren Gestaltung der Arbeitsplätze. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit führt regelmäßige Begehungen durch, informiert die Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und wirkt bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mit. Damit sollen Gesundheitsgefahren im Unternehmen verringert beziehungsweise Unfälle und Berufskrankheiten möglichst verhindert werden.

Der Arbeitgeber muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Ingenieurin oder Ingenieur, Technikerin oder Techniker oder Meisterin oder Meister) schriftlich bestellen und ihr die Aufgaben übertragen. Sie kann im Unternehmen beschäftigt sein oder einem überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst angehören.

Sicherheitsbeauftragte

Sicherheitsbeauftragte sind vom Arbeitgeber bestellte Personen, die ihn bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung der Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unterstützen. Sie besitzen ein Grundlagenwissen zum Thema Arbeitsschutz und erkennen in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren. Sie wirken durch ihre Vorbildfunktion auf sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten hin. Die Sicherheitsbeauftragten sind in ihrer Funktion ehrenamtlich tätig und ersetzen nicht die beratende Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer Betriebsärztin bzw. eines Betriebsarztes.

 

Freigabevermerk

  
  • 05.12.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg