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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
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Europäische Union
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

datenschutz@netze-bw.de

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Gemeinde Böttingen
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Alter Berg

Öffnungszeiten

Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung beantragen

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, ist eine Beschäftigung nur dann erlaubt, wenn dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

Für Personen, die ihren Asylantrag ab dem 12. Juni 2026 eingereicht haben, gilt:

Einem Asylbewerber ist nach drei Monaten Aufenthalt die Aufnahme einer Beschäftigung (inklusive Ausbildung) zu erlauben, wenn er nicht mehr verpflichtet ist in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Ausländerbehörde verweigert die Erlaubnis in bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn der Ausländer wiederholt oder in erheblicher Weise seinen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren unentschuldigt nicht nachgekommen ist.

Sofern der Asylbewerber verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und das Asylverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach Registrierung des Asylantrags abgeschlossen wurde, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis. Bei Personen, die sich im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren befinden oder die bereits in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt sind, kann die Frist sechs Monate betragen.

Zudem kann bei Personen aus einem sicheren Herkunftsstaat, das heißt bei Personen, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal, Serbien, Georgien, Republik Moldau, Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko, Tunesien oder der Türkei stammen, ein zeitlich unbefristetes Beschäftigungsverbot vorliegen.

Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.

Die Beschäftigungserlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.

Für Personen, die ihren Asylantrag vor oder am 11. Juni 2026 eingereicht haben gilt:

Die Ausländerbehörde soll einem Asylbewerber nach drei Monaten Aufenthalt die Aufnahme einer Beschäftigung (inklusive Ausbildung) erlauben, wenn er nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Ausländerbehörde kann die Erlaubnis bei Vorliegen atypischer Sachverhalte verweigern. Kriterien, die dabei berücksichtigt werden, sind zum Beispiel Klärung der Identität, Mitwirkung im Asylverfahren oder begangene Straftaten des Ausländers.

Sofern der Asylbewerber noch verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und das Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen wurde, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis.

Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.

Die Beschäftigungserlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.

Es bestehen die folgenden Einschränkungen:

Wenn Sie aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal oder Serbien stammen, und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, können Sie während des Asylverfahrens keine Beschäftigungserlaubnis erhalten. Dies gilt auch, wenn Sie aus Georgien oder der Republik Moldau stammen und ihren Asylantrag nach dem 30. August 2023 gestellt haben.

Auch wenn das Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und durch Klage keine aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, besteht kein Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Voraussetzungen

  • Die Voraussetzungen für den Erhalt einer Beschäftigungserlaubnis können variieren, je nachdem zu welchem Zeitpunkt der Asylantrag eingereicht wurde.
  • Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgestattung.
  • Sie sind nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und halten sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf
  • oder Sie sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, aber Ihr Asylverfahren wurde nicht innerhalb von drei beziehungsweise sechs Monaten unanfechtbar abgeschlossen.
  • Gesetzliche Ausschlussgründe liegen bei Ihnen nicht vor (insbesondere Verletzung von Mitwirkungspflichten oder Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat).
  • Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt.
  • Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
  • Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ an die Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
  • Die Zulassung der Beschäftigung wird in der Aufenthaltsgestattung vermerkt.

Fristen

Es besteht keine Antragsfrist. Es wird jedoch empfohlen, die Beschäftigungserlaubnis vor Abschluss eines Arbeitsvertrags zu beantragen.

Unterlagen

  • Gültige Aufenthaltsgestattung
  • Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
  • Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)
  • Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Kosten

Keine

Sonstiges

Eine Beschäftigung vermittelt Asylbewerbern über das Asylverfahren hinaus weder ein Bleiberecht noch einen anderen gesicherten Aufenthaltsstatus, selbst wenn der Lebensunterhalt durch die Beschäftigung gesichert wird.

Seit dem 01.03.2024 ist ein Spurwechsel vom Asylverfahren in ein Aufenthaltsrecht nach §§ 18a, 18b oder § 19c Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) möglich, sofern die Einreise bis zum 29.03.2023 erfolgt ist und der Asylantrag zurückgenommen wurde.

Rechtsgrundlage

Asylgesetz (AsylG):

  • § 61 Erwerbstätigkeit
  • § 87e Übergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV):

  • § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung

Zuständigkeit

Ihren Antrag auf Beschäftigungserlaubnis richten Sie an die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Ausländerbehörde ist, wenn Sie

  • in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Freigabevermerk

18.08.2026 Justizministerium Baden-Württemberg